Muss Estrichfirma nachbessern?

2016 haben wir unser Haus, Baujahr 1962, umgebaut. Fachfirmen hatten im Erdgeschoss Estrich mit Matten verbaut. Nun ist der Estrich gebrochen. Bei zwei Mischungen wurde der Zement vergessen. Die Fehler wurden behoben, doch eine Stelle wurde übersehen. Ein schriftlicher Vertrag besteht nicht. Muss die Firma nachbessern?

Sie hatten 2016 mit der Firma einen Werkvertrag geschlossen. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich deshalb nach den Vorgaben des § 634 a Abs. 1 Nr. 1–3 BGB. Danach betragen die Verjährungsfristen zwei bis fünf Jahre, je nach Auftragsart und -volumen.

Aufgrund der umfassenden von Ihnen in Auftrag gegebenen Arbeiten dürfte hier von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (Nr. 2) auszugehen sein. Etwas ­anderes könnte gelten, wenn die Estrichfirma Ihnen gegenüber vor Vertragsschluss in Textform signalisiert hat, dass die speziellen Vorschriften der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Anwendung finden sollen und Ihnen die Vorschriften der VOB darüber hinaus übermittelt hat. In diesem Fall würde sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre verringern. Sollten Sie ein schriftliches...