Sie hatten 2016 mit der Firma einen Werkvertrag geschlossen. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich deshalb nach den Vorgaben des § 634 a Abs. 1 Nr. 1–3 BGB. Danach betragen die Verjährungsfristen zwei bis fünf Jahre, je nach Auftragsart und -volumen.
Aufgrund der umfassenden von Ihnen in Auftrag gegebenen Arbeiten dürfte hier von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (Nr. 2) auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Estrichfirma Ihnen gegenüber vor Vertragsschluss in Textform signalisiert hat, dass die speziellen Vorschriften der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Anwendung finden sollen und Ihnen die Vorschriften der VOB darüber hinaus übermittelt hat. In diesem Fall würde sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre verringern. Sollten Sie ein schriftliches Vertragsangebot vorliegen haben, könnte sich ein Verweis auf die Anwendung von VOB hieraus ergeben.
Doch wir gehen hier von einer fünfjährigen Verjährungsfrist aus. Sie beginnt mit der Abnahme der Arbeiten zu laufen. Trotz der anfänglichen Mängel, die nach Rüge beseitigt worden sind, unterstellen wir, dass eine Abnahme jedenfalls 2016 (spätestens durch vorbehaltlose vollständige Zahlung) stattgefunden hat.
Verjährung dürfte also irgendwann im Jahre 2021 eintreten (fünf Jahre nach Abnahme). Von daher können Sie grundsätzlich zum jetzigen Zeitpunkt noch Mängelansprüche geltend machen. Dass der Werkvertrag nicht schriftlich, sondern lediglich mündlich abgeschlossen worden ist, schadet nicht. Werkverträge können auch mündlich abgeschlossen werden.
Mündliche Verträge führen jedoch im Streitfall häufig zu Beweisschwierigkeiten, was den genauen Auftragsumfang und auch die Ingangsetzung von Fristen betrifft. Die Firma wird sich eventuell darauf berufen, die Arbeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht zu haben, deshalb sei Verjährung bereits eingetreten. Es sollte Ihnen – etwa durch die Schlussrechnung oder das schriftlich vorliegende Angebot oder Benennung von Zeugen – möglich sein, im Fall der Fälle Beweis zu führen.
Sie sollten Ihr Nachbesserungsverlangen gegenüber der Firma zunächst telefonisch ankündigen, um abschätzen zu können, ob sich der Geschäftsführer einsichtig zeigt. Im Nachgang sollten Sie Ihr Begehren, aus Beweiszwecken, noch einmal schriftlich gegenüber der Firma unter Setzung einer Frist von etwa vier Wochen geltend machen.
Rührt sich die Firma nicht, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. Die Klage müssten Sie vor Eintritt der Verjährung geltend machen. Aufgrund des erheblichen Risikos (Prozesskosten) sollten Sie zuvor mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären, ob sie Deckungszusage gibt (vorausgesetzt, Sie haben eine solche Versicherung abgeschlossen).
(Folge 5-2021)