Wie fast immer gilt: Es kommt ganz darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vergütungshöhe als auch hinsichtlich dessen, ob Fahrtkosten zu zahlen sind und falls ja, in welcher Höhe.
„Wie vereinbart“: Sofern Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die vereinbarten Sätze. Wir gehen hier jedoch davon aus, dass gerade keine Vereinbarungen getroffen wurden, weder über die Vergütungshöhe noch über die Erstattung von Fahrtkosten.
„Übliche Vergütung“: Hinsichtlich der Vergütung gilt gemäß § 632 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass, wenn eine solche nicht explizit vereinbart worden ist, die „übliche Vergütung“ als vereinbart gilt. Es stellt sich somit die Frage, was die „übliche Vergütung“ ist. Die Rechtsprechung hat hierzu Grundsätze entwickelt. Eine Vergütung ist dann üblich, wenn sie zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleichartige Leistungen, nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise, am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
Stundensätze in Wohnregion: Vorliegend dürfte insbesondere der Ort der Werkleistung von Bedeutung sein, zumal Sie mitteilen, dass in Ihrer Wohnregion Handwerker geringere Stundensätze vereinbaren. Da die Reparatur bei Ihnen vor Ort erfolgt ist, gelten demnach die dortigen Stundensätze.
Beweis erbringen: Die Beweislast für die Üblichkeit der in Rechnung gestellten Vergütung trägt zudem der Unternehmer. Von daher müsste also der Unternehmer und nicht Sie Beweis dafür erbringen, dass die abgerechnete Vergütung in Ihrer Region im Durchschnitt für nach Art und Güte vergleichbare Leistungen gezahlt wird. Sofern dieser Beweis nicht gelingt, können Sie die Rechnung auf den entsprechend üblichen Betrag kürzen.
Auf Betrag einigen: Um erwartbare Streitigkeiten diesbezüglich zu vermeiden, macht es immer Sinn, sich mit dem Handwerker einvernehmlich auf einen Betrag zu verständigen. Es kommt etwa die „mittlere Vergütung“ der in Ihrem Wohnort und dem Unternehmenssitz des Handwerkers geltenden üblichen Vergütung in Betracht.
Kosten für die Anfahrt: Hinsichtlich der Vergütung der Fahrtkosten gilt, dass diese grundsätzlich nur zu zahlen sind, wenn dies auch vereinbart wurde. Lediglich bei Werkleistungen, die in ein bis zwei Stunden zu erledigen sind, entspricht es der allgemeinen Verkehrssitte, dass die Fahrtkosten gesondert zu vergüten sind. Da Ihnen jedoch deutlich umfassendere Handwerkerrechnungen (für neun Stunden) in Rechnung gestellt wurden, greift dies nicht. Von daher können Sie die Zahlung der Fahrtkosten unter Verweis auf die nicht vorhandene Vereinbarung verweigern. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die Erstattung der Fahrtkosten direkt im Vertrag oder über die wirksam einbezogenen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.
Höhe der Fahrtkosten: Sofern Fahrtkosten nur dem Grunde nach vereinbart worden sind, stellt sich die Frage nach deren Höhe. Grundsätzlich ist es nicht üblich, dass bei den Fahrtkosten die vollen Stundensätze für einen Handwerker abgerechnet werden. Vielmehr wird regelmäßig ein Abschlag in Höhe von 10 bis 20 % auf den vereinbarten Stundenlohn für Handwerkerleistungen vorzunehmen sein.
(Folge 39-2021)