Das Notwegerecht kann nur der Eigentümer eines Grundstückes gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstückes geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Grundstück nicht über „die zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg“ verfügt (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB) und deshalb eine Teilfläche des fremden Grundstückes in Anspruch nehmen muss. Sie als Pächter der Weide können daher aus eigenem Recht ein solches Notwegerecht nicht geltend machen, weil Sie kein Eigentümer der Weide sind.Als Pächter können Sie aber auch nicht anstelle des Eigentümers ein solches Notwegerecht geltend machen. Ihr Verpächter selbst ist schon deshalb nicht zur Geltendmachung berechtigt, weil es in der Vergangenheit über sein Grundstück einen Weg zu der Pachtweide gab: Ein Notwegerecht ist nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, „wenn die bisherige Verbindung des Grundstückes mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird“. Unseres Erachtens hat der Verpächter willkürlich gehandelt, wenn er durch die Einzäunung seines Grundstückes die Zuwegung zu Ihrer Pachtweide „abschneidet“.
Sie als Pächter müssen sich an den Verpächter und Ihren Vertragspartner halten und fordern, den bisherigen Weg wieder zu öffnen. Zeigt er kein Entgegenkommen, müssen Sie unter Umständen die Pacht einbehalten und mit einer Klage auf Schadenersatz drohen.
Wir kennen allerdings den Pachtvertrag nicht. Deshalb können wir nicht beurteilen, ob im Pachtvertrag die Zuwegung zur Weide auf einem Plan oder einer Lageskizze ausreichend geregelt wurde.
Bevor Sie weitere Schritte einleiten, sollten Sie den Sachverhalt von einem Anwalt bzw. dem WLV-Kreisverband klären lassen. Wir gehen davon aus, dass es Spannungen mit dem Verpächter gab. Denn ohne Grund wird er Ihnen die Zufahrt zu der Weide nicht versperrt haben.
(Folge 44-2019)