Wochenblatt-Leserin Carla A. in S. fragt: Meine Mieterin war mit der Mietzahlung in Verzug. Ich kündigte ihr. Das Schreiben setzte meine Anwältin auf. Ich dachte, dass meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten trägt. Die Anwältin wurde aber ohne Kostenzusage tätig. Nachdem die Mieterin ihre Schulden beglichen hat, sind noch die Anwaltskosten offen. Diese forderte die Anwältin erfolglos bei der Mieterin ein. Muss ich jetzt die Kosten zahlen, obwohl die Anwältin meines Erachtens ohne Kostenzusage tätig wurde?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, kann informieren: Hier lautet die Antwort: „Es kommt darauf an.“ Es stellt sich nämlich die Frage, ob Sie der Anwältin den Auftrag für die Erstellung des Kündigungsschreibens unter der Bedingung erteilt haben, dass Ihre Rechtsschutzversicherung zuvor Deckungszusage gewährt. Nur in diesem Fall könnten Sie hinsichtlich der gestellten Rechnung erfolgreich entgegenhalten, dass Sie den Auftrag nicht erteilt haben.
Dann würde sich jedoch die Frage stellen, ob Sie gegebenenfalls allein für das Stellen der Deckungsanfrage durch Ihre Rechtsanwältin einen Teil der Rechnung zu bezahlen haben. Oft ist das Stellen der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung im Falle der Auftragserteilung inbegriffen. Dies muss jedoch nicht zwingend so sein.
Kündigung rechtssicher formulieren
Wir gehen aufgrund Ihres Anliegens (Kündigung der Mieterin aufgrund von Zahlungsverzug) davon aus, dass Ihnen die rechtlich einwandfreie Formulierung des Kündigungsschreibens wichtig war und Sie eine Anwältin mit der Angelegenheit betraut haben, um die Kündigung nicht selbst formulieren zu müssen. Im Zweifel hilft es nämlich nicht weiter, so eine Angelegenheit ohne Anwalt oder Anwältin regeln zu wollen, bloß weil die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt.
Wir gehen davon aus, dass Sie den Auftrag auch dann erteilt hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt. Denn auch dann hätten Sie Ihrer Mieterin (rechtswirksam) kündigen wollen. Sofern nämlich in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag lediglich die gerichtliche Deckung inbegriffen ist, hätten Sie auch bei jedem anderen Rechtsanwalt oder -anwältin im Falle des außergerichtlichen Tätigwerdens (Erstellen des Kündigungsschreibens) die Kosten selbst übernehmen müssen.
Auftraggeber muss zahlen
Hier scheint es zudem so zu sein, dass Ihre Anwältin für Sie sogar „erfolgreich“ tätig wurde, auch wenn der „Erfolg“ für die Entstehung der Kosten irrelevant ist. Dennoch sollte Ihnen „der Erfolg“ die Rechtsanwaltskosten wert sein. Da Sie die Anwältin beauftragt haben, müssen Sie diese letztendlich auch bezahlen.
Dennoch sollte Ihre Anwältin (nochmals) und gegebenenfalls ohne erneute Gebühr versuchen, bei der Mieterin die Rechtsanwaltskosten zurückzuholen. Da die Mieterin sich offenbar in Zahlungsverzug befand, können die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Anwaltskosten mit Rechtsschutzversicherung klären
Sollte die Mieterin dennoch nicht (außergerichtlich) zahlen, könnten auch gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Hier würde dann wahrscheinlich Ihre Rechtsschutzversicherung zahlen. Dies sollte jedoch im Einzelfall über Ihren Anwalt mit der Rechtsschutzversicherung geklärt werden.
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(Folge 11-2024)