Die Installation einer Wallbox ist eine bauliche Veränderung. Wird diese durch den Mieter mit der Zustimmung des Vermieters, also im Auftrag des Mieters, durchgeführt, haben Sie als Vermieter beim Auszug einen Anspruch auf Rückbau der Wallbox.
Regelung zu den Kosten: Auch wenn Sie der Installation durch Ihre Mieter zugestimmt haben, sind Sie nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Mieter müssen daher die Kosten über die Förderhöhe hinaus selbst tragen. Dann gehört die Wallbox dem Mieter, und er wird sie voraussichtlich bei Auszug mitnehmen. Sie können hier eine andere Regelung mit Ihren Mietern vereinbaren, wenn Sie ein Interesse am Erhalt der Wallbox haben.
Standort prüfen: Je nach Ausgestaltung Ihres Mietvertrages haben Sie in Bezug auf den Aufstellungsort ein Mitspracherecht. Es handelt sich um eine bauliche Maßnahme innerhalb Ihres Eigentums. Allerdings dürfen Sie Ihren Mietern die Installation grundsätzlich nicht verweigern. Das heißt, Ihre Mitsprache darf nicht dazu führen, dass die Installation unmöglich wird. Gegebenenfalls stehen der Standortwahl der Mieter ohnehin rechtliche Interessen entgegen, wie zum Beispiel bei einem denkmalgeschützten Gebäude. Auch das Unternehmen, welches die Installation vornimmt, prüft in der Regel einen geeigneten Standort.
Im Interesse des Vermieters: Viele Vermieter sehen in der Installation einer Wallbox eine dauerhafte Verbesserung ihrer Immobilie. Hiervon können ein Nachmieter und Sie im Falle einer höheren Mietforderung gegenüber einem Nachmieter profitieren. Sie können mit Ihren Mietern im Vorfeld auch Vereinbarungen treffen, die für Sie als Vermieter günstig sind: wie über den Verbleib der Wallbox nach dem Auszug der Mieter, Kosten der Anschaffung, laufende Kosten usw.
Befindet sich Ihre vermietete Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft, wird in der Regel ein Beschluss durch die Gemeinschaft vor der Installation erforderlich sein.
(Folge 26-2021)