Wochenblatt-Leserin Kornelia A. in S. fragt. Wir haben mit unserem Mieter einer Wohnung eine Warmmiete vereinbart. Jetzt ist er für acht Monate im Ausland. Sind wir als Vermieter verpflichtet, ihm eine pauschale Summe von der Warmmiete zu erstatten?
Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht, Haus & Grund Deutschland, Berlin, nimmt Stellung: Solange der Mieter weiterhin Mieter der Wohnung ist, besteht keine Veranlassung, die Warmmiete anzupassen. Diese ist Teil des beidseitig geschlossenen Vertrages und ändert sich nicht, nur weil der Mieter die Wohnung nicht nutzt.
Allerdings müssen Heizkosten immer verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Es wird davon auszugehen sein, dass es im Rahmen der jährlichen Abrechnung zu einem höheren Rückzahlungsbetrag kommen wird, da es zumindest bei den verbrauchsabhängigen Kosten wie den Heizkosten zu einer Einsparung kommen wird.
Mieter hat Obhutspflicht
Auch wenn der Mieter längere Zeit nicht in der Wohnung ist, sollte in der kalten Jahreszeit die Heizung leicht angestellt werden, damit es in der Wohnung nicht schimmelt. Denn im Rahmen seiner Obhutspflicht für die Wohnung ist der Mieter auch in seiner Abwesenheit verpflichtet, dafür zu sorgen, Schäden von der Wohnung abzuwenden.
Dafür kann er einen Dritten beauftragen, bei dem er gleichzeitig den Schlüssel hinterlegt, damit im Falle eines Falles der Zugang zur Wohnung gewährleistet ist. Der Schlüssel muss also nicht beim Vermieter, sondern kann bei Verwandten, Freunden oder Bekannten hinterlegt werden. Der Vermieter sollte darüber in Kenntnis gesetzt werden, wo sich der Schlüssel befindet.
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(Folge 9-2023)