Wochenblatt-Leser Malte G. in A. fragt: Das Amtsgericht hat mich als Betreuer meines Onkels eingesetzt. Er ist pflegebedürftig und lebt allein. Um die Kosten der Pflege zu stemmen, soll ich nun Land verkaufen. Ein Nicht-Landwirt hat Interesse. Darf ich das Land meines Onkels zu diesem Zweck auch einem Industriellen verkaufen? Unsere Nachbarn – Landwirte – würden gern kaufen, können den hohen Preis aber nicht zahlen.
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Nutzflächen sind die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes zu beachten. Danach bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke der Genehmigung.
Wenn Sie also als Betreuer im Namen Ihres Onkels das Land an einen Industriellen verkaufen und anschließend der entsprechende notarielle Kaufvertrag erstellt und unterzeichnet wurde, wird dieser der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer (LWK) NRW zur Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorgelegt. Nach § 9 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz darf die Genehmigung versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Das bedeutet, dass die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Ungesunde Verteilung von Grund und Boden
Von einer solchen ungesunden Verteilung von Grund und Boden ist auszugehen, wenn ein Nicht-Landwirt der Erwerber ist und ein Landwirt (Haupt- oder Nebenerwerber) kaufinteressiert und aufstockungsbedürftig ist. Die Geschäftsführer der Kreisstellen der LWK NRW als Landesbeauftragte im Kreise veröffentlichen im Internet unter www.grundstueckverkehrsgesetz.nrw.de, in welchen Kreisen landwirtschaftliche Grundstücke (Gemeinde, Gemarkung, Größe) verkauft werden, deren Erwerber kein Landwirt ist. Landwirte können ihr Erwerbsinteresse der Kreisstelle also umgehend mitteilen.
Es kann dann gegebenenfalls die Genehmigung des Kaufvertrages versagt werden und sogar – wenn die Fläche größer als 2 ha ist – ein Vorkaufsrecht durch das Siedlungsunternehmen ausgeübt werden, sodass Landwirte zu denselben Konditionen dann von dem Siedlungsunternehmen erwerben können.
Kaufpreis zu hoch?
Allerdings weisen Sie darauf hin, dass Ihrem Nachbarn, dem Landwirt, der Kaufpreis zu hoch ist. Insofern gibt es einen weiteren Versagungsgrund, nämlich § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz, wonach die Genehmigung versagt werden kann, wenn der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Jedoch wird als Wert des Grundstücks nicht mehr – wie früher – der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert angesehen, sondern der Marktwert, der sich etwa bei einer Ausschreibung ergibt. Daher kommt es kaum noch vor, dass eine Versagung wegen überhöhten Preises ausgesprochen wird. Der Meistbietende bildet also mit seinem Gebot in der Regel den Marktpreis ab.
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(Folge 9-2023)