Wochenblatt-Leser Alexander T. in F. hat eine Handwerkerrechnung erhalten, in der eine „Rüstzeit“ ausgewiesen ist. Angeblich für die Vorbereitung des Arbeitsmaterials. Ist das einfach ohne Absprache möglich?
Rechtsanwalt Stefan Schomakers vom WLV informiert: Haben Sie die Vergütung für Rüstzeiten nicht gesondert vertraglich geregelt, darf der Handwerker sie auch nicht zusätzlich in Rechnung stellen. So hat etwa das Amtsgericht Stadt Hagen (Urteil vom 15. Juni 2011, Az. 41 C 414/10) entschieden, dass ein Kunde erwarten kann, dass im Rahmen der Preiskalkulation hinsichtlich der vereinbarten Werkleistung auch interne Arbeitsvorgänge berücksichtigt worden sind.
Was anderes gilt jedoch, wenn Sie eine Vergütung von Rüstzeiten vertraglich vereinbart haben. Auch wenn hierzu eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Handwerksfirma steht, kann es sein, dass eine Vergütung rechtens ist. Denn eine solche Klausel ist nicht generell unwirksam.
Angebot mit AGBs
Gerichte haben solche Klauseln im Einzelfall schon für zulässig erachtet. Aber: Nur wenn der Handwerker die AGBs bei seinem Angebot mitgeschickt hat, ist auch davon auszugehen, dass diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Beruft der Handwerker sich auf die AGBs, ist es an ihm zu beweisen, dass diese – samt der Bestimmungen zu den Rüstzeiten – wirksam mit einbezogen wurden. Etwa ein pauschaler Verweis auf die AGBs im Internet reicht dafür nicht aus. Zumindest dann nicht, wenn hierauf im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.
Vertragliche Regelung erforderlich
Da Sie mitteilen, dass die Rüstzeiten ohne Absprache in Rechnung gestellt worden sind, ist davon auszugehen, dass Sie eben keine vertragliche Regelung getroffen haben. Von daher sollten Sie den Handwerker darauf hinweisen, dass Sie die Rechnung lediglich unter Abzug der in Rechnung gestellten Rüstzeiten begleichen werden.
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(Folge 24-2022)