Wochenblatt-Leser Markus F. in C. fragt: Wir haben Heizöl getankt. Während der Befüllung ist das Rohr der Befüllleitung auseinandergegangen. Laut Sachverständigem war die Sicherungsschelle nicht richtig montiert. Es sind etwa 500 l Heizöl ausgelaufen. Trägt der Tankwagenfahrer eine Mitschuld, weil er es so spät bemerkt hat? Muss er Bindemittel mitführen, um Erstmaßnahmen zu ergreifen?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Eine Haftung des Tankwagenfahrers und seiner Firma kommt nur in Betracht, wenn dem Tankwagenfahrer als Erfüllungsgehilfe der Firma, für die er tätig ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. An die Sorgfaltspflicht sind zwar hohe Anforderungen zu stellen, zumal durch das unkontrollierte Auslaufen von Öl schwere Umweltschäden hervorgerufen werden können. So hat der Tankwagenfahrer Kontrollgänge durchzuführen, um offensichtliche Ungereimtheiten oder Fehler an der Anlage möglichst früh zu erkennen.
Keine technische Überprüfung
Es dürfen jedoch keine so hohen Anforderungen an den Tankwagenfahrer gestellt werden, dass sie seinen Kompetenz- und Ausbildungsbereich überschreiten. Es kann nicht erwartet werden, dass der Tankwagenfahrer technisch so ausgebildet ist, dass er grundsätzlich in der Lage ist, eine technische Überprüfung der Tankanlage vorzunehmen, geschweige denn kann eine solche Überprüfung vor jedem Befüllen erwartet werden.
Daher stellt sich die Frage, ob die Sicherungsschelle, die laut dem Sachverständigen offenbar nicht richtig montiert war, vom Tankwagenfahrer selbst im Zuge des Befüllvorgangs montiert werden musste und eben falsch montiert wurde (dann kommt eine Haftung in Betracht) oder die Sicherungsschelle bereits falsch an der Anlage montiert war und im Zuge des Befüllvorgangs überhaupt nicht erneut vom Tankwagenfahrer kontrolliert bzw. befestigt werden musste. Die technischen Anforderungen sind im Zweifel von einem Gutachter zu prüfen. Dies können wir nicht beurteilen.
Eigentümer ist verantwortlich
Sollte die Schelle jedoch schon falsch montiert gewesen sein, kann dem Tankwagenfahrer wohl keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, da er die Anlage vor dem Befüllvorgang nicht auf technische Mängel hin kontrollieren musste. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich dabei um keinen offensichtlich erkennbaren Mangel handelt. Denn grundsätzlich ist der Eigentümer der Anlage verantwortlich für den technisch einwandfreien Zustand.
Keine Bindemittel mitführen
Zu Ihrer weiteren Frage: Der Tankwagenfahrer ist nicht verpflichtet, für die erste Sofortmaßnahme ein Bindemittel mitzuführen. Es gibt für Gefahrguttransporte entsprechende Vorgaben und Richtlinien (insbesondere ADR), die einzuhalten sind. Bei der ADR handelt es sich um ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Danach sind Pulverlöscher, ein geeigneter Atemschutz und Warntafeln mitzuführen.
Die Mitführungspflicht von Bindemitteln ist nicht vorgesehen, auch wenn dies zur Durchführung von ersten Notfallmaßnahmen durchaus sinnvoll sein kann.
Lesen Sie mehr:
(Folge 43-2023)