Sie haben mit dem Handwerker einen Werkvertrag geschlossen. Da wir von hier keine Beurteilung über den genauen Vertragsgegenstand treffen können, sollten Sie vorab prüfen, welchen Leistungsumfang Sie mit Ihrem Handwerker konkret vereinbart haben.
Sofern der Handwerker aufgrund des vereinbarten Vertragsinhaltes nachweislich schlecht gearbeitet bzw. vereinbarte Arbeiten überhaupt nicht oder nur unvollständig ausgeführt hat, gilt der Grundsatz: Sie müssen dem Handwerker vorrangig die Möglichkeit einräumen, Nacherfüllung zu erbringen. Erst wenn dies zu keinem Erfolg führt, sind Selbstvornahme, Rücktritt bzw. Minderung und/oder Schadenersatz möglich. Doch Ihr Handwerker hat bereits acht Mal versucht, die Mängel an der Tür zu beheben, was ihm misslungen ist.
Nach dem Kaufvertragsrecht ist es so: Der Vertragspartner hat zwei Versuche zur Nachbesserung. Danach ist die Nachbesserung fehlgeschlagen. Dieser Grundsatz gilt nicht im Werkvertragsrecht. Hier kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Wie sollten Sie jetzt vorgehen? Sie sollten den Handwerker ein letztes Mal anschreiben und ihm die einzelnen Mängel genau darlegen. Ferner sollten Sie eine letztmalige angemessene Frist zur vollständigen Mängelbeseitigung setzen und ihm mitteilen, dass Sie sich nach erfolglosem Ablauf der Frist gezwungen sehen, einen anderen Handwerker mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und sich weitere Rechte vorbehalten. Die Kosten für den zu beauftragenden Handwerker könnten Sie dann vom ersten Handwerker ersetzt verlangen.
Ein Rechtsstreit dürfte erhebliche Kosten verursachen, wenn das Amtsgericht etwa einen Gutachter beauftragt. Deshalb sollten Sie ein letztes Mal versuchen, sich mit dem Handwerker gütlich zu einigen.
(Folge 25-2019)