Warum wollen Sie die Schenkung notariell beurkunden lassen? Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich bei der Übertragung von Grundstücken, bei beweglichen Dingen grundsätzlich nicht (§ 311b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Allerdings trifft es zu, dass ein Schenkungsvertrag nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, wenn eine Schenkung versprochen wird. Dieses Formerfordernis besteht aber nicht, wenn die Schenkung ausgeführt wird. Wenn Sie also Teile Ihres Haushaltes Ihrer Partnerin schenken, indem Sie mit Ihr einig sind, dass das Eigentum übertragen wird und Sie ihr diese Teile aushändigen, dann müssen Sie die Schenkung nicht notariell beurkunden lassen.
Allerdings sollten Sie einen schriftlichen Vertrag abfassen, wenn Sie sich Widerrufsrechte vorbehalten wollen. Einen Notar benötigen Sie dazu nicht. Inhaltlich wäre es wichtig, dass Sie klar bestimmen, dass Sie im Falle einer Trennung das Recht haben, die geschenkten Teile zurückzuverlangen.
Von einem "Automatismus" raten wir aber ab. Ein solcher würde bestehen, wenn im Falle einer Trennung Ihre "Ex" automatisch alles Geschenkte wieder herausrücken müsste. Sie wissen nicht, ob dies im Fall des Falles tatsächlich Ihrem Willen entsprechen würde.
Folgende Lösung wäre besser: Sie behalten sich das Recht zu Rückforderungen im Vertrag lediglich vor. Dieses Recht üben Sie erst dann aus, wenn die Trennung tatsächlich eingetreten ist und es Ihrem Willen entspricht. Die Parteien vereinbaren in diesen Fällen oft eine Frist in der Form, dass die Schenkungsrückforderung innerhalb von drei oder sechs Monaten nach der Trennung (etwa Auszug aus der Wohnung) stattzufinden hat.
Foto: B. Lütke Hockenbeck