Wochenblatt-Leser Stefan T. in M. fragt: Ich hatte mehrere Jahre eine Grünlandfläche gepachtet. Während der Pachtzeit wandelte ich die Fläche im Einvernehmen mit dem Verpächter in Ackerland um. Habe ich nach Ende des Pachtverhältnisses Anspruch auf den Ackerstatus? Wie hoch ist der finanzielle Ausgleich?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: § 591 BGB regelt, dass der Verpächter dem Pächter nützliche Verwendungen, denen er zugestimmt hat, bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen hat, soweit diese Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
Wertsteigerung
In Ihrem Fall stellt die Umwandlung von Grünland in Ackerland eine nützliche Verwendung dar. Das heißt, ein Aufwand, den Sie in Abstimmung mit dem Verpächter getätigt haben, und der den Verkehrswert der Pachtsache über das Pachtende hinaus erhöht.
Finanzieller Ausgleich
Daher können Sie von dem Verpächter einen finanziellen Ausgleich verlangen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 2006 (Az. III ZR 129/05) entschieden, dass der Pächter keinen Anspruch auf einen unbegrenzten Verwendungsersatz hat, sondern maximal bis zur Höhe der der Pachtsache am Pachtende noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus.
In Ihrem Fall führt dies zu dem unschönen Ergebnis, dass Sie nur den von Ihnen tatsächlich getätigten Kostenaufwand ausgeglichen erhalten, also konkret den Umbruchaufwand. Sie können also nicht den vollen Ausgleich für die Verkehrswertsteigerung verlangen.
Ackerstatus
Am liebsten wäre es Ihnen, wenn der Verpächter Ihnen den „Ackerstatus“ überträgt. Darauf besteht aber kein gesetzlicher Anspruch. Dieser müsste schon vertraglich zwischen Ihnen und dem Verpächter vereinbart worden sein. Bitte prüfen Sie daher, was genau Sie mit dem Verpächter vereinbart haben. Möglicherweise kann dies eine Grundlage dafür darstellen, dass Sie tatsächlich mehr verlangen können als das, was sich aus dem Gesetz (§ 591 BGB, s. o.) ergibt.
Sollte der Verpächter bereit sein, den „Ackerstatus“ abzugeben, so wäre folgender Weg zu beschreiten: Der Verpächter müsste sich bereit erklären, auf den von Ihnen umgewandelten Flächen wieder Dauergrünland anzulegen und dies fünf Jahre als Dauergrünland beizubehalten sowie Anträge auf Direktzahlungen zu stellen. Sie könnten dann an anderer Stelle die gleich große Fläche von Dauergrünland in Ackerland umwandeln und als solches nutzen.
Voraussetzung ist die Zustimmung des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter und der Naturschutzbehörde.
Lesen Sie mehr:
(Folge 33-2023)