Rechtsgrundlage ist das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG). Danach ist die Veräußerung der 2,5 ha genehmigungspflichtig. Zuständig für die Genehmigung ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise. Örtlich ist das der Geschäftsführer, in dessen Bezirk der Acker liegt.
Damit der Verkauf genehmigt wird, darf kein Versagungsgrund vorliegen. Ein solcher würde vorliegen, wenn Sie als Käufer kein Landwirt oder Nebenerwerbslandwirt sind, auf der anderen Seite aber Landwirte vorhanden sind, die bereit und in der Lage wären, die Fläche zu erwerben. Sie müssen also nachweisen, dass Sie selbst eine unternehmerische, landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies könnte in Ihrem Fall schwierig sein, da Sie Ihre Flächen seit Jahren verpachtet haben.
Allerdings gelten als Landwirte im Sinne des GrdstVG auch solche Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit (wieder) aufnehmen wollen. Dies müssten Sie mit einem Betriebskonzept nachweisen. Darin müssten Sie darstellen, dass Sie bereits Vorkehrungen getroffen haben, zumindest im Nebenerwerb Einkünfte aus Landwirtschaft zu erzielen (zum Beispiel vorhandene Hofstelle, Erwerb von Betriebsmitteln, Vorlage eines Betriebskonzeptes zur Erzielung von Gewinnen, die zum Einkommen beitragen).
Da die zu verkaufende Fläche 2,5 ha groß ist, greift zudem das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz (RSG). Danach hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre.
Liegt also der genannte Versagungsgrund vor, dann könnte das Siedlungsunternehmen zugunsten eines erwerbsinteressierten Landwirts das Vorkaufsrecht ausüben. In NRW ist das Siedlungsunternehmen die NRW.URBAN GmbH & Co. KG.
Am Kauf interessiert sein kann auch der Pächter, sofern er gegenüber der Genehmigungsbehörde sein Interesse kundtut und erklärt, dass er bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu dem im Kaufvertrag genannten Preis zu erwerben. Dann kann auch zugunsten des Pächters das Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Sind mehrere Landwirte an der Fläche interessiert und erfüllen alle die Voraussetzungen, entscheidet in der Regel das Los.
(Folge 24-2020)