Grundsätzlich haftet die Mieterin für Schäden, die sie während des Mietverhältnisses verursacht bzw. Ihnen hinterlassen hat. Dies gilt insbesondere für die fünf Fensterscheiben. Sie müssen jedoch nachweisen, dass zu Beginn des Vertragsverhältnisses die Fensterscheiben im Pferdestall im ordnungsgemäßen Zustand gewesen sind.
Beim Weidezaun gilt die Einschränkung, dass eine Verschlechterung der Einzäunung beispielsweise durch Witterungseinflüsse (Weidepfosten werden morsch) insofern nicht zu Ersatzansprüchen Ihrerseits führt, da eine vertragsgemäße Abnutzung der vermieteten Gegenstände Wesen des Pachtvertrages ist.
(Folge 47-2017)