Wochenblatt-Leserin Jessica M. in W. fragt: In unserem Mietshaus wurden vor ein paar Jahren alle Fenster mit Doppelverglasung erneuert. In einer Wohnung, welche die jetzige Mieterin seit drei Jahren bewohnt, sind an der innen liegenden Verglasung Risse aufgetreten. Wer muss für den Schaden aufkommen? Laut Mietvertrag hat der Mieter gegen Schäden an der Mietsache u. a. eine Glasversicherung abzuschließen.
Rechtsanwalt Matthias Hemeyer, Recklinghausen, gibt Auskunft: Ihre Mieterin muss für den Schaden aufkommen, wenn sie die Risse in der Verglasung verursacht hat. Ein Indiz dafür mag sein, dass die Risse innen liegend auftreten. Die Schadensursache ist daher zunächst zu klären.
Ob Ihre Mieterin tatsächlich eine dem Mietvertrag entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, ist hier nicht bekannt. Empfehlen Sie Ihrer Mieterin, den Schaden bei ihrer Versicherung zu melden. Klären Sie mit Ihrer Mieterin auch, ob sie überhaupt Versicherungsschutz besitzt.
Klausel im Mietvertrag unwirksam
Möglicherweise haben Sie noch einen älteren Mietvertrag. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen Vermieter nicht mehr ohne Weiteres von Mietern den Abschluss von solchen Versicherungen verlangen. Denn der Mieter soll selbst die Entscheidung treffen können, ob er für einen von ihm verursachten Schaden aufkommt oder sich dagegen versichern möchte. Dann ist eine solche Regelung im Mietvertrag unwirksam.
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(Folge 45-2022)