Wochenblatt-Leserin Gabriele R. fragt: Wir haben 4 ha Ackerland verpachtet. Im Jahr 2021 kündigten wir fristgerecht zu Oktober 2023. In den Jahren 2020 und 2021 hatte der Pächter freiwillig die Pachtzahlung erhöht. Bei der Zahlung für das laufende Jahr zahlte er nur den ursprünglichen Pachtpreis, ohne die Erhöhung. Ist das rechtens?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Das hängt davon ab, ob Sie und Ihr Pächter den ursprünglichen Pachtpreis einvernehmlich abgeändert (nämlich erhöht) haben. Dazu ist eine Einigung der beiden Vertragsparteien erforderlich. Diese kann ausdrücklich mündlich oder schriftlich, aber auch „konkludent“, also durch schlüssiges Verhalten, zustande kommen.
Für eine Einigung über eine Pachtpreisanhebung spricht, dass Ihr Pächter in zwei Jahren nacheinander eine höhere Pacht gezahlt hat, und Sie in beiden Fällen auch diese höhere Pacht angenommen und nicht beanstandet haben. Das hätte zur Folge, dass Ihr Pächter auch in den Jahren 2022 und 2023 die vereinbarte erhöhte Pacht zahlen müsste. Sie könnten also zwei Nachzahlungen verlangen.
Nur eine freiwillige Zahlung?
Gegen eine Einigung auf eine Pachtpreisanhebung spricht, dass Sie selbst ausführen, dass die Zahlung „freiwillig“ erfolgte. Sie haben also nicht danach gefragt oder den erhöhten Betrag gefordert. Offenbar haben Sie sich zu dem erhöhten Betrag nicht geäußert. Auch nach Ihrem „Empfängerhorizont“ war die erhöhte Pacht also keine vertragliche Pflicht, sondern eine freiwillige Zahlung, so ungewöhnlich das auch erscheint. Es könnte also durchaus sein, dass es sich bei dem Erhöhungsbetrag des Pächters um eine „Sonderzahlung“ handeln sollte, um zum Beispiel eine drohende Kündigung abzuwenden oder Sie zu einer Vertragsverlängerung zu motivieren. Wäre dies der Fall, könnte der Pächter möglicherweise die beiden Erhöhungsbeträge noch zurückfordern.
Sie sehen also, dass sich Ihre Frage nicht einfach und klar beantworten lässt. Hier liegt auf beiden Seiten ein mehrdeutiges Verhalten vor, das nicht einfach zu interpretieren ist. Unser Vorschlag wäre daher, dass Sie die Sache auf sich beruhen lassen. Schließlich haben Sie das Vertragsverhältnis ab Oktober beendet, die Rechtslage ist unklar.
Lesen Sie mehr:
(Folge 23-2023)