Güllefass nach Verkauf „Schrott“

Ich bin Landwirt und habe vor acht Wochen ein gebrauchtes Güllefass mit Schleppschlauchgestänge verkauft. Nun hat mir der Käufer, Vollerwerbslandwirt, mitgeteilt, dass das Fass sich beim ersten Gebrauch zusammengezogen hat und jetzt Schrott ist. Ich habe das Fass damals neu gekauft. Auf der Verkaufsrechnung habe ich vermerkt: „Gekauft wie gesehen“. Muss ich für den Schaden haften?

Es verhält sich grundsätzlich so, dass innerhalb eines Kaufvertrages zwischen Unternehmern die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen werden kann, sofern die berufliche Sphäre betroffen ist. Sowohl Sie als auch der Käufer sind Landwirte und von daher auch als Unternehmer gemäß § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzusehen. Da der geschlossene Kaufvertrag über das gebrauchte Güllefass sich zudem auf den landwirtschaftlichen Bereich bezieht und von daher die berufliche Sphäre betroffen ist, ist somit ein vertraglicher Sachmängelhaftungsausschluss generell möglich.

Beweis des Haftungsausschlusses

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