Offenbar haben Sie über den Verkauf Ihres alten Radladers weder einen Vertrag geschlossen noch die Inzahlungnahme im Kaufvertrag des neuen Radladers geregelt. Weil nichts Schriftliches vorliegt, gehen wir davon aus, dass Sie den Verkauf nach den gesetzlichen Regelungen vereinbart haben.
Danach gilt auch für gebrauchte Kaufgegenstände die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Sache. Einen Gewährleistungsausschluss haben Sie nicht vereinbart. Deshalb kann der Käufer Ansprüche geltend machen, wenn bereits bei Übergabe des Radladers ein Mangel vorhanden war – unabhängig davon, ob der Mangel äußerlich sichtbar war oder nicht.
Im Klartext: Voraussetzung ist erstens, dass überhaupt ein Mangel vorliegt (ein für Gebrauchtgeräte „normaler“ Zustand ist hierfür nicht ausreichend!) und zweitens, dass dieser Mangel schon bei Übergabe vorlag. Beides müsste der Käufer im Zweifel darlegen und beweisen. Ob der Schaden am Getriebe einen Mangel darstellt oder bei Radladern dieser Art und dieses Alters normal und damit zu erwarten war, hängt von den konkreten Umständen ab, die wir nicht beurteilen können. Das gilt auch für die Frage, ob der Schaden eventuell erst im Betrieb des Käufers entstanden sein könnte.
Je nachdem, wie Sie beide Fragen bewerten, könnten Sie dem Käufer gegenüber die Übernahme der Gewährleistungsansprüche verweigern bzw. ihn auffordern, seine Behauptung zu beweisen.
Hat tatsächlich bei Übergabe des Radladers ein Mangel vorgelegen, so muss Ihnen der Käufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen; eine Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz kommen erst danach in Betracht.
Reden Sie noch einmal mit dem Käufer. Vielleicht können Sie mit einer Kulanzregelung den Streit beilegen.
(Folge 15-2018)