Wochenblatt-Leser Max L. in P. fragt: In unserem Dorf wurden in den vergangenen 50 Jahren landwirtschaftliche Flächen über den ortsansässigen Makler/Auktionator öffentlich, meistbietend verpachtet. Jetzt ist er verstorben. Sind die Pachtverträge weiter gültig? Muss der Pächter weiter die jährlich anfallenden Einziehungsgebühren von 5 % an die Erben des Auktionators zahlen, wenn diese das Auktionatorgewerbe nicht weiterführen?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Ja, die Pachtverträge sind weiter gültig. Die Arbeit des Maklers besteht darin, Verträge zu vermitteln, das heißt, Verpächter und Pächter zueinanderzubringen.
Der Pachtvertrag wird dann nicht mit dem Auktionator/Makler geschlossen, sondern zwischen Verpächter und Pächter selbst. Daher hat der Tod des Maklers keine Auswirkung auf das Bestehen des Pachtvertrages.
Jährliche Gebühr an Makler
Offenbar wurde in den Pachtverträgen geregelt, dass jährlich eine Gebühr an den Makler zu zahlen ist. Sie zahlen also nicht aufgrund eines gesonderten Vertrages mit dem Makler an diesen (bzw. nach dessen Tod an dessen Erben), sondern Ihre Pflicht zur Zahlung der Gebühr ergibt sich aus dem Pachtvertrag.
Verträge zugunsten Dritter
Solche Verträge, aufgrund deren man an einen Dritten eine Leistung zu erbringen hat, nennt man Verträge zugunsten Dritter. Geregelt sind diese in § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt: „In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.“
Vertrag auslegen
Daher kann Ihre Frage, ob Sie nach dem Tod des Maklers die Gebühr weiter zu entrichten haben, nicht einfach so beantwortet werden, insbesondere nicht ohne nähere Kenntnis des Vertrages. Es ist eine Frage der Auslegung, ob Sie und der Verpächter berechtigt sein sollten, ohne Zustimmung des Maklers die Gebühr aufzuheben. Wir vermuten, dass dies im Zweifel nicht gewollt war, denn der Makler wollte ja weiterhin, offenbar über die gesamte Vertragslaufzeit, seine Gebühr verdienen.
Forderungen gehören zum Nachlass
Die nächste Frage wäre, ob auch die Erben des Maklers diese Gebühr erhalten sollten. Grundsätzlich gehören Forderungen eines Erblassers zu dessen Nachlass, das heißt, die Erben erben auch diese Forderung. Nach allgemeinem Erbrecht hätten Sie also die Gebühr weiterhin an die Erben zu zahlen.
Vertragsinhalt gilt
Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Vertrag (hier die Gebührenregelung in den Pachtverträgen) so zu verstehen wäre, dass die Gebühr nur dem Makler höchstpersönlich zustehen sollte, nicht seinen Erben, weil es nur um die Leistung des Maklers selbst ging.
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(Folge 5-2023)