Gebühr an Erben des Maklers zahlen?

Leserfrage: Muß die Einziehungsgebühr bei Pachtverträgen an die Erben des Maklers gezahlt werden?

Wochenblatt-Leser Max L. in P. fragt: In unserem Dorf wurden in den vergangenen 50 Jahren landwirtschaftliche Flächen über den ortsansässigen Makler/Auktionator öffentlich, meistbietend verpachtet. Jetzt ist er verstorben. Sind die Pachtverträge weiter gültig? Muss der Pächter weiter die jährlich anfallenden Einziehungsgebühren von 5 % an die Erben des Auktionators zahlen, wenn diese das Auktionatorgewerbe nicht weiterführen?

Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Ja, die Pachtverträge sind weiter gültig. Die Arbeit des Maklers besteht darin, Verträge zu vermitteln, das heißt, Verpächter und Pächter zueinanderzubringen.

Der Pachtvertrag wird dann nicht mit dem Auktionator/Makler geschlossen, sondern zwischen Verpächter und Pächter selbst. Daher hat der Tod des Maklers keine Auswirkung auf das Bestehen des Pachtvertrages.

Jährliche Gebühr an Makler

...