Den bis 2020 laufenden Pachtvertrag können Sie in der Tat nicht vorzeitig kündigen (§ 593 b BGB). Denn es gilt der Grundsatz, dass ein Kaufvertrag den Miet- oder Pachtvertrag nicht bricht. Dies gilt auch für Landpachtverträge.
Ob Sie die Pacht anheben können, richtet sich in erster Linie nach dem Pachtvertrag. Daher sollten Sie versuchen, ein schriftliches Exemplar des Vertrages aufzutreiben. Dies ist schon deshalb wichtig, um die Rechtslage beurteilen zu können. Machen Sie zum Beispiel einen Änderungsanspruch nach § 593 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend, wird Ihnen der Pächter die Bestimmungen des Pachtvertrages entgegenhalten.
Ein schriftlicher Vertrag ist auch deshalb wichtig, weil nach § 585 a BGB ein Landpachtvertrag, der für eine längere Zeit als für zwei Jahre geschlossen werden soll, der Schriftform bedarf. Sollte in Ihrem Fall kein schriftlicher Vertrag vorliegen, handelt es sich um ein unbefristetes Pachtverhältnis. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Pachtjahres gekündigt werden.
Der gesetzliche Anspruch auf Pachtanpassung ist in § 593 BGB geregelt: „Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen.“
Sie müssten also nachweisen, dass sich die Verhältnisse nachhaltig so geändert haben, dass ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung (Landüberlassung) und der Gegenleistung (Pachthöhe) entstanden ist. Wahrscheinlich wird sich Ihr Pächter weigern, mehr Pacht zu zahlen. In diesem Fall müssten Sie das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) anrufen.