Wochenblatt-Leser Burkhard P. in U. fragt: Wir haben unseren Schweinestall verpachtet und mit dem Pächter ist vereinbart, dass er für die Dauer eines Exportverbotes von deutschem Schweinefleisch in sogenannte Drittländer 20 % weniger Pacht zahlen muss. Inzwischen wurde dieses Exportverbot teilweise aufgehoben. Ist der Pächter noch immer berechtigt, den Pachtpreis um 20 % zu reduzieren?
Rechtsanwalt Hubertus Schmitte, WLV, nimmt Stellung: Davon ist unseres Erachtens auszugehen.
Zuzugeben ist aber, dass die Klausel nicht ganz eindeutig formuliert ist, wenn es heißt „dass die Pachtpreisreduzierung vereinbart ist für die Dauer eines Exportverbotes von deutschem Schweinefleisch in sogenannte Drittländer“.
Export in Drittland ausreichend?
Unklar ist, ob ein Exportverbot in ein einziges Drittland ausreicht, oder ob das Exportverbot in alle Drittländer bestehen muss, um die Pachtpreisreduzierung zu rechtfertigen. Würde die letztere Interpretation richtig sein, wäre Ihr Pächter zur Pachtpreisreduzierung nicht mehr berechtigt, denn für mehrere Länder wurde das Exportverbot aufgehoben. Es besteht derzeit aber beispielsweise noch für die Volksrepublik China.
Nach Sinn und Zweck auslegen
Daher muss man diese Klausel nach ihrem Sinn und Zweck auslegen. Der Sinn bestand doch offenbar darin, den Preis, den der Pächter für den Stall zu zahlen hat, so lange zu reduzieren, wie seine Erlöse aus der Schweinemast reduziert sind, weil der Schweinepreis aufgrund der Exportverbote von Drittländern reduziert ist.
Diese Situation besteht noch. Der Exportstopp nach China hat sich noch immer stark negativ auf die Schweinepreise ausgewirkt. Daher besteht der Sinn und Zweck der Pachtvertragsklausel noch immer: Die Erlöse Ihres Pächters sind noch immer nicht die, wie sie ohne Exportstopp wären. China ist ein wichtiges Exportland, daher bleibt der Preisdruck derzeit aufrechterhalten.
Pachtabzug berechtigt
Vor diesem Hintergrund sehen wir Ihren Pächter unverändert als berechtigt an, den Pachtpreis vertragsgemäß zu kürzen.
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(Folge 47-2022)