Nach § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist es dem Pächter nicht gestattet, ohne Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, also die Sache weiterzuverpachten. Eine erlaubnispflichtige Nutzungsüberlassung ist gegeben, wenn der Pächter seinen Besitz an der Pachtsache zugunsten eines Dritten ganz oder teilweise aufgibt.
Das bedeutet, dass der Dritte von dem Pächter in die Lage versetzt wird, die Pachtsache ohne Einschränkung so zu nutzen, wie er das möchte. Folge einer Nutzungsüberlassung ist es, dass der Pächter selbst vom Gebrauch der Sache ausgeschlossen wird.
Eine solche erlaubnispflichtige Nutzungsüberlassung ist aber streng von reinen Bewirtschaftungsverträgen zu trennen. Letztere liegen vor, wenn der Pächter die Bewirtschaftung der Pachtsache auf einen Dritten überträgt, das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung aber bei ihm verbleibt. Ein Bewirtschaftungsvertrag ist ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag. Der Bewirtschafter erbringt dabei gewisse Leistungen gegen Entgelt, dagegen verbleibt das Ertrags- und Marktrisiko beim Pächter.
Umgekehrt: Keine Bewirtschaftungsvereinbarung, sondern eine erlaubnispflichtige Nutzungsüberlassung, liegt vor, wenn der Pächter das wirtschaftliche Risiko nicht mehr trägt, sondern der Dritte. Ein wichtiges Indiz dafür ist, dass der Pächter eine gleichbleibende Zahlung oder ein sonst garantiertes Ergebnis durch den Dritten erhält.
In Ihrem Fall sprechen die Indizien (Verkauf der eigenen Maschinen) dafür, dass der Pächter die eigene Landwirtschaft aufgegeben hat. Doch zwangsläufig ist dies nicht. Entscheidend ist, wer das Risiko trägt. Weil der Pächter weiter die EU-Prämien beantragt, könnte man schlussfolgern, dass er weiter als Landwirt tätig ist. Eine erlaubnispflichtige Nutzungsüberlassung an den Dritten könnte somit nicht vorliegen.
Fazit: Sollte Ihr Pächter nicht mehr das landwirtschaftliche Risiko tragen, können Sie eine Abmahnung aussprechen und Unterlassung der Nutzungsüberlassung verlangen. Verweigert er dies, können Sie den Pachtvertrag fristlos kündigen.