Wochenblatt-Leser Michael G. in B. fragt: Das Amtsgericht hat für mich (88, pflegebedürftig) eine rechtliche Betreuung bestellt. Ich bin alleinstehend und kinderlos. Weil ich keine Barmittel mehr habe, will der Betreuer 3 ha Land verkaufen. Darf er das?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, kann informieren: Ob der Betreuer das Land verkaufen darf, hängt davon ab, ob das Amtsgericht die Betreuung für diesen Aufgabenkreis angeordnet hat. Nach § 1815 BGB umfasst die Betreuung nur die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Nach § 1821 Abs. 2 BGB sind diese so zu besorgen, dass der Betreute im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.
Recht auf Pflege
Sie sind pflegebedürftig und haben daher den berechtigten Wunsch, die erforderliche Pflege zu erhalten. Sind die Kosten aus den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung nicht zu bestreiten, müssen Sie den Rest aus Ihrem privaten Vermögen aufbringen. Müssen Sie dazu Land verkaufen, kann der Betreuer Sie nach § 1823 BGB dabei vertreten.
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(Folge 9-2023)