Wochenblatt-Leserin Laura W. fragt: 1988 haben wir eine Ackerfläche gepachtet, die wir seitdem als Grünland nutzen. Als das Grünlandumbruchverbot eingeführt wurde, sind wir davon ausgegangen, dass dem Verpächter die Zusammenhänge klar sind. Er ist selbst Prämienantragsteller und daher mit der ganzen Materie vertraut. Dem war aber nicht so. Wir haben uns nun so geeinigt, Grünlandumbruchrechte zu kaufen. Wie müssen die anfallenden Kosten für den Kauf aufgeteilt werden?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Ratsam ist es, dass Sie und der Verpächter sich die Kosten teilen.
Das hat folgenden Grund: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2017 (Az. Lw ZR 4/16) entschieden, dass es die Pflicht eines Pächters ist, die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden, wenn als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt werden. Dies entspreche ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Fläche, die die Pflicht des Pächters sei. Komme der Pächter dieser Pflicht nicht nach, sei er zum Schadenersatz verpflichtet.
Allerdings weist der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch darauf hin, dass ein Mitverschulden des Verpächters vorliegt, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Grünlandumbruch anzuhalten, wenn ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte. Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass dies in aller Regel voraussetze, dass der Verpächter aktiver Landwirt sei.
Verpächter trägt Mitschuld
Sie schildern, dass Ihr Verpächter aktiver Landwirt ist, der sich mit der Grünlandproblematik auskennt. Daher kommt ein Mitverschulden des Verpächters in Betracht, da er nicht rechtzeitig auf den Grünlandumbruch gedrängt hat. Gleichwohl bleibt es bei Ihrer grundsätzlichen Schadenersatzhaftung. Denn Sie stehen in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass aus dem Ackerland kein Dauergrünland wird.
Uns erscheint es daher sinnvoll, dass Sie und der Verpächter sich die anfallenden Kosten für den Kauf der Grünlandumbruchrechte teilen.
Ergänzend möchten wir zu der Grünlandumbruchproblematik, die Sie ansprechen, noch Folgendes ausführen: Man kann nicht grundsätzlich von einer Schadenersatzpflicht des Pächters ausgehen, wenn sich der Pachtvertrag auf „Ackerland“ bezog. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Celle durch Urteil vom 23. Oktober 2017 (Az. 7 U 122/17) entschieden, dass der Pächter nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, obwohl eine Ackerfläche Gegenstand des Pachtvertrages war. Denn die Weide war als Grünland eingesät und vom Pächter seit Beginn des Pachtverhältnisses als Pferdeweide genutzt worden. Es hatte im Laufe der Pachtzeit einen Anschlussvertrag gegeben, in dem zwar auch als Pachtgegenstand „Ackerland“ genannt worden war, jedoch nahm das Oberlandesgericht an, dass dem Verpächter die zwischenzeitliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (dauerhafte Umwandlung der Ackerfläche in eine eingezäunte Pferdeweide) bekannt gewesen sei und er gerade nicht ausdrücklich die Rückgabe als Ackerland verlangt habe. Wichtig ist dieser Hinweis auch für Ihren Fall, weil daraus zu entnehmen ist, dass die Gerichte nicht allein auf die Formulierung des Pachtvertrages achten, sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse und unter Umständen eine schlüssige Verhaltensweise des Verpächters, die die dauerhafte Nutzung der Pachtfläche als Grünland gestattet. In diesem Fall kann ein Schadenersatzanspruch unter Umständen ausscheiden.
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(Folge 20-2023)