Ein Hof im Sinne der Höfeordnung besteht gemäß § 1 Absatz 1 Höfeordnung aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Entfällt die Hofstelle, regelt § 1 Absatz 3 Höfeordnung, dass in diesem Fall die Hofeigenschaft erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch eintritt. Da bei Abverkauf einer Hofstelle möglicherweise die Mitarbeiter des Grundbuchamtes aufmerksam werden, könnte es passieren, dass das Landwirtschaftsgericht Sie anhört und anschließend von Amts wegen den Hofvermerk löscht, weil eine Hofstelle nicht mehr vorhanden ist. Gehen Sie daher davon aus, dass früher oder später wegen des Verkaufs der Hofstelle die Hofeigenschaft der verbliebenen Ländereien verloren geht.
Öffentliche Belange ausschlaggebend
Ob die Umbaumaßnahmen genehmigungsfähig sind, richtet sich im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). § 35 Absatz 2 BauGB regelt, dass Baumaßnahmen im Außenbereich zugelassen werden können, wenn ihre Ausführungen oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach Absatz 4 der Vorschrift kann bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich nicht entgegengehalten werden, dass sie bestimmten öffentlich-rechtlichen Einschränkungen entgegenstehen. Dazu gehört die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das zuvor der Landwirtschaft diente, wenn unter anderem die äußere Gestalt im Wesentlichen gewahrt bleibt und das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs besteht und höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle entstehen.
Erweiterungen grundsätzlich möglich
Auch die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen ist unter gewissen Voraussetzungen möglich, ebenso die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Daher erscheinen die Pläne, die Sie schildern, realistisch. Wegen der Einzelheiten sollten Sie sich an einen versierten Baurechtler/eine Baurechtlerin oder den WLV-Kreisverband wenden.
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