Wohnen oder beherbergen – das ist hier die Frage

Ich bewirtschafte einen Ackerbaubetrieb im ­Außen­bereich. Ein ehemaliges Stall- und Scheunen­gebäude beabsichtige ich, zu Monteurswohnungen umzubauen. Es sollen mehrere kleine Appartements bzw. möblierte Zimmer mit und ohne Kocheinheiten entstehen. Was muss ich beachten?

Seit Juni 2021 hat man im Baugesetzbuch (BauGB) die Vorschriften für die Umnutzung von Gebäuden im Außenbereich erleichtert. Unter anderem dürfen zu Wohn­zwecken fünf Wohnungen je Hof­stelle entstehen. Damit können aber nicht automatisch Projekte jeglicher Art verwirklicht werden. Deshalb unterscheidet sich dauerhaftes Wohnen beispielsweise von solchen Wohnunterkünften, die immer wieder an andere Personen, wie etwa Monteure, vermietet werden sollen.

Beherbergungsgewerbe: Letzteres fällt nach der Rechtsprechung unter den Begriff des Beherbergungsgewerbes. Sie benötigen also eine entsprechende Baugenehmigung für den Betrieb eines solchen Beherbergungsgewerbes. Dieses stellt gegenüber dem Wohnen eine eigen­ständige Art der baulichen Nutzung dar.

Wohnen versus Beherbergen: Maßgeblich dafür, ob ein Wohnen zu bejahen ist, ist die Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen. Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häus­lichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet, so das...