Wochenblatt-Leser Aron S. in K. fragt: Meine Schwester und ich sind Erbengemeinschaft einer Hofstelle. Ich möchte meiner Schwester ihren Anteil am Wohnhaus, das im Privatvermögen ist, abkaufen. Zum Wohnhaus führt nur eine einzige Zufahrt über den Innenhof der Hofstelle. Das Wegerecht soll so geregelt werden, dass der Wert der Hofstelle bei einem Verkauf nicht gemindert wird. Wie können wir das Wegerecht vertraglich vereinbaren? Muss es eine neue Zufahrt geben?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Am einfachsten ist es, wenn zunächst die Erbengemeinschaft (Sie und Ihre Schwester) das Eigentum an der Einzelparzelle mit dem Wohnhaus auf Sie überträgt, sodass Sie dort der Alleineigentümer sind. In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Wohnhaus-Grundstückes eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, wonach die vorhandene Zufahrt auch für das Wohnhaus nutzbar ist. Damit wäre die Zufahrt zum Wohnhaus gesichert, denn – wer immer der Eigentümer des Wohnhauses in der Zukunft ist – er könnte die Zufahrt nutzen.
Sie und Ihre Schwester sehen die Gefahr, dass durch dieses Wegerecht der Wert der übrigen Hofstelle gemindert wird. Immerhin könnte der jeweilige Eigentümer des Wohnhauses die Zufahrt nutzen, sodass es Konflikte mit dem jeweiligen Eigentümer der übrigen Hofstelle geben könnte. Dies ist nicht von der Hand zu weisen.
Ideallösung neue Zufahrt
Um diesen Konflikt vollständig auszuräumen, wäre natürlich die Errichtung einer neuen, weiteren Zufahrt zur Hofstelle (oder zum Wohnhaus) die ideale Lösung. Auf Ihrem Eigentum (also den Eigentumsflächen der Erbengemeinschaft) können Sie und Ihre Schwester eine solche Zufahrt tatsächlich rein nach Ihren Wünschen errichten. Dies wäre ein privater Weg.
Einer Genehmigung bedürfen Sie dann, wenn eine Zufahrt zu einem öffentlichen Weg dadurch neu entsteht. Dazu müssen Sie sich entweder an Ihre Gemeinde und/oder den Landesbetrieb Straßen NRW wenden, also an den Straßenbaulastträger der öffentlichen Straße, auf die Ihr privater Weg mündet.
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(Folge 3-2024)