Grundsätzlich ist eine Ausweisung im Kataster (hier als Freizeitgelände) nicht von Belang für die Frage, ob die Nutzung baurechtlich zuzulassen ist. Dafür spielt vielmehr eine Rolle, ob das Gelände im Innen- oder Außenbereich liegt. Wir unterstellen, dass Ihr Hof im Außenbereich liegt.
Im Außenbereich und ohne konkrete Genehmigung gilt: Grundsätzlich sind separate Wohnmobil-Stellplätze und Tinyhouses baugenehmigungsbedürftig, da gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 14 c BauO NRW nur nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² genehmigungsfrei sind, Wohnmobilplätze aber nicht.
Im Außenbereich zählen Freizeiteinrichtungen wie Campingplätze usw. zu den sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Als solche werden sie grundsätzlich erst einmal nicht genehmigt. Allerdings besteht die Möglichkeit, als Nebeneinrichtung zu einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) eine begrenzte Anzahl von Wohnmobil-Stellplätzen als mitgezogene bodenrechtliche Nebensache zu genehmigen, ähnlich wie Ferienwohnungen (Ferien auf dem Bauernhof), ein Hofladen oder ein Bauernhof-Café.
Die Anzahl müsste überschaubar bleiben (maximal zum Beispiel drei Stellplätze). Die Einnahmen aus der Vermietung der Stellplätze müssen sich zu den sonstigen Einnahmen aus landwirtschaftlicher Betätigung deutlich unterordnen.
Im konkreten Einzelfall können sich weitere Einschränkungen (zum Beispiel durch ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet) und/oder das Erfordernis der Eingrünung ergeben. All das wird im Genehmigungsverfahren einzeln abgeprüft.
(Folge 21-2021)