Nach unserer Rechtsauffassung ist darauf abzustellen, ob das Gebäude, in dem Sie die Wohneinheiten planen, im Innenbereich liegt oder im Außenbereich. In § 34 BauGB Abs. 1 BauGB heißt es „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn …“. In § 35 Abs. 1 BauGB heißt es „Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn …“.
Es wird im Gesetz also darauf abgestellt, wo das Vorhaben konkret geplant ist und nicht darauf, wo die Büroadresse oder der Betrieb gelegen ist. Demnach richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 I BauGB, da Ihr Kuhstall nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich Ihrer Gemeinde liegt.
Der § 35 Abs. 4 Satz 1 lit. f BauGB, wonach höchstens drei privilegierte Wohnungen in vorhandener Gebäudesubstanz entstehen, ist in Ihrem Fall daher nicht einschlägig, zumal auch der Schweinestall im Wesentlichen nicht im Außenbereich liegt.
(Folge 10-2019)