Wochenblatt-Leser Jochen B. in Z. fragt: Ich habe eine Scheune (25 x 22 m) auf meinem bestehenden Hof im Außenbereich gebaut. Die bauliche Anlage hat das Katasteramt mit einer dazugehörigen Fläche von 4600 m2 eingemessen. Wie kann ich diese 4600 m2 auf etwa 2000 m2 für die Hofstelle ändern lassen? Handelt es sich überhaupt um eine bauliche Anlage, die einmessungspflichtig ist?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, kann informieren: Auch für eine neue Scheune, die den Gebäudebegriff erfüllt, besteht die Pflicht, sie einmessen zu lassen. Die Einmessungspflicht dient einem einheitlichen Informationssystem über die Liegenschaften, die neben den Grundstücken auch die Gebäude vollständig und geometrisch genau nachweisen sollen.
Pflicht zur Einmessung
Deshalb sind Grundstückeigentümer verpflichtet, auf dem Grundstück neu errichtete oder in ihren Grundrissen veränderte Gebäude auf ihre Kosten durch die Katasterbehörden oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurstelle einmessen zu lassen. So sieht es § 14 des Gesetzes über die Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in NRW vor. Die Gebäudeeinmessungspflicht gilt selbst dann, wenn das Gebäude nach der Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist.
Bei Grundstücksverkleinerung an Katasteramt wenden
Allerdings ist uns unerklärlich, wie vom Katasteramt eine Fläche von 4600 m2 entstanden ist, den Vorgang erläutern Sie auch nicht näher. Wenn eine Verkleinerung des Flächenanteils auf 2000 m2 erfolgen soll, würden wir Ihnen zunächst raten, mit dem Katasteramt entsprechend Kontakt aufzunehmen und eine Anfrage zu stellen. Gegebenenfalls müssen Sie das Grundstück nochmals teilen lassen und eine erneute Vermessung vornehmen lassen.
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(Folge 1-2023)