Für Abweichungen vom Bebauungsplan sieht § 31 BauGB zwei Möglichkeiten vor. Es handelt sich dabei einmal um eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorzusehen ist. Ist eine Ausnahme im Bebauungsplan selbst nicht vorgesehen, kann nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung baulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das heißt, die Stadt muss nicht unbedingt den gültigen Bebauungsplan ändern. Sie kann unter Umständen mit einer Befreiung für das Einzelbauvorhaben nach § 31 Abs. 2 BauGB arbeiten.