Keine Zuwegung –­ keine­ Baugenehmigung?

Leserfrage: Wir möchten einen Stall zu Wohnungen ausbauen. Ein Teil des Weges vom Hof zur öffentlichen Straße gehört einem Nachbarn. Ein Wegerecht ist nicht eingetragen. Wie ist die Rechtslage?

Wochenblatt-Leserin Verena S. fragt: Wir möchten einen Stall zu zwei Wohnungen ausbauen. Die Genehmigung haben wir nicht erhalten. Begründung: Es gebe keine Zuwegung zur öffentlichen Ver­kehrs­fläche. Ein Teil des Weges (etwa 20 m) von unserem Hof zur öffentlichen Straße gehört nicht uns, sondern einem Nachbarn. Ein Wegerecht ist nicht eingetragen. Der Nachbar steht unserem Bau kritisch gegenüber. Wie ist die Rechtslage?

Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Bei Ihrem Vorhaben handelt es sich um ein sogenanntes begünstigtes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Auch hierfür muss eine ausreichende Erschließung gesichert sein. Daran werden zwar im Außenbereich nicht allzu hohe Anforderungen gestellt, eine wegemäßige Erschließung liegt jedoch nur dann vor, wenn sich die Zuwegung bis zum Bauvorhaben über öffentliche Wege oder eigene Privatwege darstellen lässt. In Ihrem Fall erfüllt ein Teil der Zuwegung (20 m lang) diese Voraussetzung nicht, da es sich um einen Privatweg des...