Die Stadt lehnt den Bauantrag vermutlich deshalb ab, da Sie wegen der kleinen Fläche und geringen Intensität Ihres „Nebenerwerbshofes“ nicht als privilegiert gelten. Reine Hobbybetriebe, nämlich Betriebe ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht, werden nach dem Baurecht als nicht privilegiert eingestuft. Deshalb bekommen sie grundsätzlich keine Neubauten im Außenbereich genehmigt.
Eine andere Frage ist, ob Sie den bisherigen Schafstall nicht nach und nach sanieren.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB kann die Baubehörde „sonstige Vorhaben im Einzelfall im Außenbereich zulassen, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist“.
Ob in Ihrem Fall eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die in § 35 Abs. 3 BauGB im Einzelnen aufgeführt sind, vorliegt, können wir von hier aus nicht beantworten. Vielleicht ist es hilfreich, wenn Sie argumentieren, dass ein bereits vorhandener Schafstall durch einen neuen lediglich ersetzt werden soll, dass die Art der Bauweise landschaftsgerecht erfolgen soll, unwirtschaftliche Aufwendungen vermieden werden und die Belange des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Ziffer 5 BauGB) gerade durch Ihre Schafhaltung gefördert werden. In dem Fall müssten Sie nach unserem Dafürhalten jedoch nachweisen, dass Sie eine extensive Schafhaltung und somit Landschaftspflege betreiben.
Vielleicht sollten Sie mit der Baugenehmigungsbehörde noch einmal ein Gespräch führen und einen Ortstermin vorschlagen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie weitere Flächen zupachten wollen und die Schafhaltung für Sie kein Hobby ist, sondern einen Beitrag zum Lebensunterhalt Ihrer Familie leistet.