Wochenblatt-Leser Dirk N. fragt: Wir haben 1990 einen Pferdestall gebaut. Die Dungplatte ist 200 m2 groß und gepflastert. Zusätzlich sind weitere 1000 m2 Fläche befestigt. Nun habe ich Probleme mit dem Bauamt, weil ich für die Dungplatte und die versiegelten Flächen keine Baugenehmigungen habe. Wie ist die Rechtslage jetzt? Haben wir Bestandsschutz, zumal die Landwirtschaftskammer seinerzeit unseren Reitbetrieb abgenommen hat?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Das gilt bei der Festmistplatte: Grundsätzlich bedarf eine Festmistplatte heute einer bau- und wasserrechtlichen Genehmigung. Die wasserschutzrechtlichen Vorschriften haben sich allerdings immer mal wieder geändert. Wie genau die Rechtslage vor 30 Jahren war, ist uns nicht bekannt.
Selbst wenn vor 30 Jahren eine Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen wäre, so hat es in diesem Bereich jedoch mindestens immer eine Anzeigepflicht an die Untere Wasserbehörde gegeben, die hätte vorgenommen werden müssen.
Folge für Bestandschutz
Nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass die Anlage den Behörden überhaupt nicht bekannt gewesen ist. Insofern lässt sich auch kein Bestandsschutz daraus ableiten.
Gleiches gilt für die Anerkennung des Betriebes durch die Landwirtschaftskammer als Ausbildungsbetrieb. Eine solche Anerkennung hat baurechtlich gesehen keine Wirkung, sodass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass Bestandsschutz besteht.
Das gilt für die Flächen: Für private Verkehrsanlagen bestimmt die Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, dass sie verfahrensfrei sind. Dient die Fläche allerdings gleichzeitig als Lager- oder Abstellplatz, dann ist wiederum eine Baugenehmigung nötig, da Lager- und Abstellplätze im Außenbereich nur dann verfahrensfrei bleiben, wenn sie unbefestigt sind.
Wir empfehlen Ihnen für die konkrete Beurteilung der Wünsche des Bauordnungsamtes jedenfalls aber eine versierte juristische Beratung.
Lesen Sie mehr:
(Folge 42-2023)