Für die Überdachung der Mistplatte müssen Sie eine Änderungsgenehmigung beantragen. Ob der bestehende Hydrant, der 500 m vom Hof liegt, für die Löschwasserversorgung ausreicht, können wir nicht konkret beantworten. Die Bauordnung NRW sieht in § 14 lediglich vor, dass eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung zur Verfügung stehen muss. Näheres ist dort nicht geregelt.
Demzufolge bestimmen die Kreise/kreisfreien Städte jeweils individuell, wie die Löschwasserversorgung im Außenbereich beurteilt werden soll. Dabei ist Grundsatz, dass die erforderliche Löschwassermenge durch Entnahmestellen in einem Umkreis von maximal 300 m um das Objekt („Löschbereich“) gedeckt werden können muss. Ausnahmen sind zulässig, wenn eine Schlauchstrecke bis etwa 450 m vorhanden ist. Diese Maßgaben sind aber nicht gesetzlich normiert. Bei größeren Entfernungen für abgelegene Einzelanwesen in ländlichen Gebieten wird angeraten, als Ausnahme für den ersten Löschangriff das Löschwasser aus einem Behälter oder einem Teich zu entnehmen. Behälter oder Teich sollen ebenfalls in etwa 300 m Entfernung liegen.
Das Löschwasser soll so bemessen werden, dass der Zeitraum für die Verlegung der Schlauchleitung bis zur Hauptentnahmestelle überbrückt wird. Hier geht man von einem Wert von 800 l pro Minute aus.
Für die Baugenehmigung ist ein Übersichtsplan mit den Entnahmestellen und dem Verlauf der Schlauchleitungen anzufertigen. Einzelheiten (Saugstelle, Depot, Schlauchwagen) sind mit der Feuerwehr abzustimmen.
Wie gesagt, dies ist eine individuelle Entscheidung der Behörde. Mit ihr sollten Sie das Löschwasserkonzept im Vorfeld abstimmen.
(Folge 12-2021)