Wochenblatt-Leserin Lisa M. fragt: Unsere Hofstelle mit 1,5 ha Grünland und landwirtschaftlichen Grundstücken, 6 ha, in 15 km Entfernung, wollen wir für die Pferdehaltung ausbauen. Wie weit dürfen Nutzflächen auseinander liegen, um bei der Futtergrundlage nach § 201 BauGB berücksichtigt zu werden? Ist es nach Baugesetzbuch ausreichend, für die eigene Futtergrundlage mit 51 % zu rechnen? Außerdem wollen wir einen vorhandenen Weideunterstand als Strohlager genehmigen lassen. Welche Abstände sind einzuhalten?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Zur Frage der Privilegierung heißt es in der Rechtsprechung immer so schön, dass eine „Gesamtabwägung der Umstände“ getroffen werden muss, um zu beurteilen, welche Flächen als Futterflächen angerechnet werden. Es gibt also keine im Gesetz verbindlich festgelegte Entfernung von Futterflächen vom Stammbetrieb. In Anbetracht der heutigen Maschinenleistungen ist bei landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen in der Regel eine Entfernung bis zu 40 km kein Problem. Speziell für Pferdehaltungen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 2012 bestimmt: „Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus; da es sich bei einem landwirtschaftlichen Betrieb um eine organisatorische Einheit handelt, können weit entfernt liegende Flächen nicht angerechnet werden.“ Daraus lässt sich entnehmen, dass unter 20 km die Angelegenheit bislang nicht problematisch ist. Bei der Futtergrundlage sind 51 % richtig.
Einzelfall entscheidet
Beim Weideunterstand kommt es auf den Einzelfall, insbesondere die Lage an, wenn der Unterstand jetzt dauerhaft als Lager dienen soll. Denn dann ist er nur in der Nähe der Hofstelle genehmigungsfähig und muss dort natürlich Abstände von mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze einhalten. Wenn nur zeitweise Stroh gelagert werden soll, ist dies allerdings verfahrensfrei in NRW, sofern die Lagerung einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
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(Folge 6-2024)