Sie planen auf Ihrem früheren landwirtschaftlichen Betrieb neben den drei bereits vorhandenen Wohnungen in Wirtschaftsgebäuden weitere zwei Wohnungen einzurichten.
Die Errichtung von insgesamt fünf Wohnungen in ehemaligen Wirtschaftsgebäuden im Außenbereich wird erst durch das gerade verabschiedete Baulandmobilisierungsgesetz möglich. Grundsätzlich benötigen Sie eine Baugenehmigung, die nach diesem neuen Bauplanungsrecht auch erteilt werden könnte. Allerdings steht jede Baugenehmigung im Außenbereich unter dem Vorbehalt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit auch kein unzumutbarer Lärm oder Geruch entstehen.
Für Geruchsabstände legt die ebenfalls vor Kurzem erst verabschiedete TA-Luft für Industriegebiete den Immissionswert von 0,15 fest. Für das Wohnen im Außenbereich gilt ein Wert von 0,20 (grundsätzlich) bis 0,25 (mit einer begründeten Ausnahme) als zumutbare Belastung. Das heißt, dass in Industriegebieten Immissionen in 15 % der Jahresstunden als zumutbar gelten, im Außenbereich in 20 bis 25 % der Jahresstunden. Es kommt also wesentlich darauf an, ob in den neu entstehenden Wohnungen aus Ihrer Nachbarschaft Gerüche oberhalb dieser Werte ankommen würden.
Auch für die Geräuschentwicklung gelten Werte, die nicht überschritten werden sollten. Daher hängt die Genehmigung davon ab, welche Betriebe im Industriegebiet tatsächlich Lärm verursachen, der zu unzumutbaren Belastungen für die neu entstehenden Wohnungen führen könnte.
Dies alles ist nicht allein daran abzuschätzen, wie weit das Industriegebiet von der Hofstelle entfernt liegt, auf der die Wohnungen errichtet werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt daher zunächst eine Grobabschätzung. Sollte die Behörde dabei zu dem Ergebnis kommen, dass die Angelegenheit kritisch sein könnte, wird sie Gutachten verlangen, die zeigen müssen, dass die Belastungen im zumutbaren Bereich liegen.
(Folge 26-2021)