Gegen die Unterschutzstellung können Sie sich nicht erfolgreich wehren. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Unterschutzstellung für Sie kein belastender Verwaltungsakt ist. Belastet werden Sie erst, wenn bestimmte Vorhaben bis hin zum begehrten Abriss Ihnen nicht genehmigt werden, letztlich mit Verweis auf die Denkmaleigenschaft. Stellen Sie daher einen Abrissantrag und begründen Sie diesen sorgfältig. Gegen den abgelehnten Bescheid können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Weisen Sie darauf hin, dass es Ihnen nicht zumutbar ist, das Gebäude instand zu setzen und zu unterhalten. Für diesen Fall muss Ihnen die Behörde eine Abrissgenehmigung nach § 9 Abs. 1 lit a Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW erteilen. In einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssten Sie exakt darlegen, warum die wirtschaftliche Belastung für Sie unverhältnismäßig ist. Instandsetzungs- und erhöhte Unterhaltskosten, Zinsbelastungen usw. einerseits müssen einem fiktiven Mietwert gegenübergestellt werden. Zuzurechnen sind denkbare Steuererleichterungen und Zuschüsse, die gewährt werden.
Wenn Sie keine oder kaum Steuern sparen können, weil Ihr Einkommen zu niedrig ist, und Sie auch keine Zuschüsse erwarten können, haben Sie durchaus Chancen, eine Abrissgenehmigung notfalls im Klageweg vor dem Verwaltungsgericht zu erwirken. Das Verfahren dauert meistens jedoch sehr lang, weil sich die Untere Denkmalbehörde (Gemeinde) mit der Oberen Denkmalbehörde abstimmen muss. Die Behörden wollen zudem verhindern, dass es Nachahmereffekte gibt.
Auch daran sollten Sie denken: Die Oberste Denkmalbehörde kann gegen Sie ein Enteignungsverfahren (§ 30 DSchG NW) einleiten, um das Denkmal in seinem Bestand zu retten. Das setzt voraus, dass eine kostenneutrale Nutzungskonzeption vorhanden ist oder es müsste sich um ein bedeutendes Denkmal handeln, für das dann doch Zuschüsse gewährt werden.
Zudem können Sie nach § 31 DSchG verlangen, dass die zuständige Gemeinde Ihr Denkmal übernimmt, Ihnen also einen angemessenen Kaufpreis (oftmals nur Wert des Grund und Bodens) zahlt und das Gebäude dann instand setzt oder unter Auflagen weiterveräußert.