Bei den Arbeiten zur Errichtung der Heizungs- und Sanitäranlagen handelt es sich um Werkleistungen. Hier können Sie Sachmängelansprüche aus Werkverträgen geltend machen (§§ 633 ff. BGB). Wir gehen davon aus, dass bei Abnahme dieser Arbeiten durch Sie der Bauunternehmer ein Abnahmeprotokoll erstellt hat. Haben Sie das Protokoll unterschrieben oder die Unterschrift verweigert?
Mangelansprüche auf Nacherfüllung
Wir gehen davon aus, dass Sie die Bauabnahme nicht vorbehaltlos erklärt haben. Ansonsten hätte der Unternehmer die Mängel wohl auch nicht in das Protokoll aufgenommen. Von daher stehen Ihnen die Mängelansprüche insbesondere auf Nacherfüllung (§ 635) auch bezüglich der anfänglichen Mängel weiter zu.
Sie haben keine Kopie/Durchschrift des Abnahmeprotokolls erhalten. Deshalb sollten Sie den Unternehmer auffordern, Ihnen eine solche Kopie auszuhändigen. Einen Anspruch auf Aushändigung des Protokolls sehen wir indes nicht. Sie könnten Ihre Forderung jedoch auf eine vertragliche Nebenpflicht stützen.
Schon aus eigenem Interesse sollte der Unternehmer dieser Forderung nachkommen. Ansonsten könnten Sie in einem späteren Gerichtsverfahren bestreiten, dass eine (vorbehaltlose) Abnahme stattgefunden hat bzw. die Leistungen mangelfrei erbracht wurden.
Bezüglich der Mängel, die Ihnen erst später aufgefallen sind, gilt ohnehin, dass Ihnen hier die Nacherfüllungsansprüche nach § 635 BGB in jedem Falle zustehen. Deshalb sollten Sie den Bauunternehmer jetzt nochmals anschreiben und auf die Rechtslage hinweisen.
Fristen für Mängel
Gleichzeitig sollten Sie ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung aller Mängel setzen; also der anfänglichen und auch der späteren Mängel. Eine Frist von vier Wochen dürfte angemessen sein.
Gleichzeitig sollten Sie den Unternehmer darauf hinweisen, dass weitere Kosten (Klage, Gerichtsverfahren) auf ihn zukommen, wenn er untätig bleibt.
Anwalt kann helfen
Sie müssen nicht befürchten, dass Ihre Mängelansprüche in nächster Zeit verjähren. Beauftragen Sie einen Anwalt, wenn der Unternehmer weiter auf stur schaltet. Vorab sollten Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden) klären, in welchem Umfang sie für die Kosten aufkommt.
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