Grundsätzlich gilt nach § 60 BauO NRW, dass „die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen“, sofern sich aus der Bauordnung (BauO) selbst nichts anderes ableiten lässt.
In § 62 Abs. 1 Ziffer 1 lit. g BauO NRW ist jedoch Folgendes geregelt: Bei „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4,50 m, …. , Wintergärten bis 30 m2 Bruttogrundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze“ handelt es sich um genehmigungsfreie Bauvorhaben.
Wir gehen davon aus, dass für Ihr Wohngebäude eine rechtskräftige Baugenehmigung vorliegt, also das Gebäude am Siedlungsrand zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigt worden ist und danach auch keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden sind. Dann können Sie die alte Terrasse abreißen und an deren Stelle den Wintergarten errichten, ohne hierfür eine Genehmigung zu beantragen.
(Folge 23-2020)