Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 1 lit. g BauO NRW sind nicht genehmigungsbedürftig „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m2 Grundfläche, Wintergärten bis 30 m2 Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze“. Diese Grenzen gelten auch für den Außenbereich.
Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b BauO NRW sind „Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2, außer im Außenbereich, nicht genehmigungsbedürftig. Im Außenbereich sind Garagen und überdachte Stellplätze stets genehmigungspflichtig, unabhängig von deren Größe.“
Fazit: Falls Sie eine Garage oder einen Carport im Außenbereich bauen möchten, müssen Sie einen Bauantrag stellen und ihn genehmigen lassen. Genehmigungsfrei sind dagegen Balkone und Wintergärten in den oben beschriebenen Abmaßungen.
(Folge 15-2021)