Wochenblatt-Leser Gerd B. fragt: Mein Betrieb liegt im Außenbereich. Das Wohnhaus ist stark renovierungsbedürftig. Mein Neffe will den Hof weiterführen. Es ist geplant, das alte Wohnhaus abzureißen, um an der Stelle ein neues Haus für meinen Neffen und seine Familie zu bauen. Kann der Abriss mit anschließendem Neubau nach der Übertragung erfolgen?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Ein „sehr renovierungsbedürftiges“ Wohnhaus kann man gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 2 BauGB unter folgenden Voraussetzungen ersetzen:
- Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
- das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
- das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
- Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.
- Hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.
Erhebliche Mängel müssen vorliegen
Da Sie zurzeit das Wohnhaus selbst nutzen, Ihr Neffe den landwirtschaftlichen Betrieb übergeben bekommt und dann fortführen will, genügt es, wenn die Neuerrichtung des Wohnhauses zeitlich nach Übergabe erfolgt. Voraussetzung ist aber, dass erhebliche Missstände oder Mängel vorliegen. Ob das Ausmaß in Ihrem Fall, den Sie als „sehr renovierungsbedürftig“ beschreiben, gegeben ist, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.
Wir empfehlen, Rat bzw. eine Beurteilung vom Bauamt einzuholen und dort Fotos vorzulegen, um die Voraussetzung überprüfen zu lassen.
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(Folge 16-2023)