Wochenblatt-Leserin Gaby W. in I. fragt: Wir haben unseren landwirtschaftlichen Betrieb seit 15 Jahren verpachtet. Das Dach der Scheune ist durch einen Sturm zusammengebrochen. Man könnte die Scheune als baufällig bezeichnen. Trotzdem würde ich sie gerne umnutzen und vermieten. Wird die Umnutzung genehmigt? Sollte ich das Dach vorher instandsetzen lassen?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, nimmt Stellung: Wir gehen davon aus, dass das Bauprojekt im Außenbereich liegt. Dann ist in der Tat Voraussetzung für eine Umnutzung, dass es sich um ein Gebäude und nicht um eine Ruine handelt. Solange die „Baufälligkeit“ durch Instandsetzung verhindert werden kann, muss der Bestandsschutz des Gebäudes noch nicht erloschen sein. Erst wenn der Umfang der Instandsetzung einem Neubau gleichkommt, benötigen Sie eine neue Genehmigung.
Dachstuhl entscheidend
Aber Vorsicht: Bestandsschutz erlischt immer dann, wenn der Dachstuhl überwiegend ausgetauscht wird oder erneuert werden muss. Also kommt es darauf an, in welchem Umfang das Dach Ihrer Scheune zerstört ist.
Insofern zielt Ihre Frage genau in die richtige Richtung: Zunächst sollten Sie das Gebäude instand setzen und erst danach den Umnutzungsantrag einreichen. Gegebenenfalls müssten Sie zuerst den Wiederaufbau der Scheune nach Sturmschaden beantragen, aber dann kommt eine Umnutzung erst nach weiteren sieben Jahren in Betracht.
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(Folge 5-2024)