Zum 1. Juli 2021 hat sich die Landesbauordnung in NRW (nochmals) geändert. Schon 2018 ist sie grundlegend überarbeitet worden. Mit der neuen Änderung wollte man Maßnahmen zur Beschleunigung des Mobilfunkausbaus, zur Einsparung von CO2-Gebäudeimmissonen und zur Förderung des nachhaltigen Bauens verankern. Auch die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen zur Erleichterung von Dachgeschossaus- und -aufbauten zur Gewinnung von (zusätzlichem) Wohnraum standen auf der Agenda.
Gerade diese Maßnahmen helfen, ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Grundstücksflächen mehr Wohnraum zu schaffen, um insbesondere in den Ballungsgebieten eine Erleichterung der Wohnraumsituation herbeizuführen. Deshalb hat man in den §§ 30 und 39 Landesbauordnung die Dachgeschossausbauten dadurch erleichtert, dass spezielle Regelungen zu den Brandwänden und Aufzügen erlassen wurden.
Dennoch bedarf es für diese Aus- und Aufbauten nach wie vor einer Baugenehmigung. Deshalb hat man zusätzlich noch Maßnahmen zur Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren erlassen, mit denen die Bauaufsichtsbehörden bei bestimmten Tätigkeiten entlastet werden können, um so einen Beschleunigungseffekt zu erreichen. Insbesondere sind die Fristen für die Behandlung des Bauantrags an einer Stelle konzentriert und klarer gefasst worden und veranlassen die Genehmigungsbehörden nunmehr, schneller zu agieren.
Daneben wurde die Errichtung und Änderung von Fenstern und Türen sowie Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten von der Genehmigungspflicht befreit. Diese werden zukünftig als verfahrensfreie Vorhaben eingestuft.
Allerdings gilt dies nur im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, und mithin nicht im klassischen Außenbereich.
Für den Außenbereich gilt darüber hinaus nach wie vor, dass dieser nur soweit in Anspruch genommen werden darf, wie Bedarf vorhanden ist (Grundsatz der Außenbereichsschonung).
Sollten Sie allerdings ein Wohngebäude im Außenbereich haben, dessen Dach noch nicht ausgebaut ist, können Sie die angesprochenen Erleichterungen in Anspruch nehmen. Für die Umnutzung von ehemaligen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden gilt stattdessen weiterhin, dass diese die vorhandene äußere Gestalt weiter wahren müssen. Der Einbau einer Dachgaube ist also hier nur dann zulässig, wenn sie die äußere Gestalt des Gebäudes nicht wesentlich ändert.
(Folge 33-2021)