Voraussetzung für die Errichtung ist, dass der landwirtschaftliche Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichst im Haupterwerb betrieben wird. Bei Nebenerwerbsbetrieben erfüllen Altenteilerhäuser im Regelfall nicht die Voraussetzung einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Nur ausnahmsweise erhalten Nebenerwerbsbetriebe eine Baugenehmigung: nämlich wenn der Betrieb hinsichtlich Art, Größe und Intensität so aufgebaut und ausgerichtet ist wie ein Vollerwerbsbetrieb.
Ihr Bauantrag bzw. eine auf das Planungsrecht beschränkte Bauvoranfrage wird vor der Genehmigung der Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme vorgelegt. Die Kammer hat über Art und Intensität Ihres Betriebes Kenntnis. Sollte Ihr Betrieb in Zukunft nicht mehr als Vollerwerbsbetrieb geführt werden, könnte die Kammer die Auffassung vertreten, dass Sie ein Altenteilerhaus für die Generationenfolge nicht benötigen. Insofern sollten Sie mit dem zuständigen Mitarbeiter der Kammer vorab klären, ob Sie auch in Zukunft zumindest einen intensiv geführten Nebenerwerbsbetrieb bewirtschaften, der die Voraussetzung erfüllt. Nach der Errichtung könnte auch Ihr Sohn in dem Haus wohnen, da es sich sowohl bei dem Altenteilerhaus wie auch bei Ihrem Betriebsleiterwohnhaus jeweils um Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt.
Ihr Sohn könnte als Bauherr auftreten. Für die Genehmigungsphase wäre es aber besser, wenn Sie den Bauantrag stellen. Eine Baugenehmigung würde ohnehin nach § 75 Abs. 2 BauO NW auf den späteren Grundstückseigentümer und Betriebsnachfolger, Ihren Sohn, übergehen.
(Folge 23-2018)