Wochenblatt-Leser Fritz K. in N. fragt: Auf meinem Betrieb stehen 45 Pensionspferde. Ein Mitarbeiter würde gern nur am Wochenende arbeiten. Stimmt es, dass Arbeitnehmer insgesamt nur 17 Sonntage im Jahr arbeiten dürfen? Müsste ich für Sonntagsarbeit einen Ausgleich gewähren?
Arbeitsrecht-Expertin Bernadette Epping, Rechtsanwältin beim WLAV, informiert: Nein, das stimmt nicht. Es gibt zwar eine Beschränkung der Sonntagsarbeit. Diese liegt aber nicht bei maximal 17 Sonntagen im Jahr. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen gar nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen
Es gibt jedoch im Arbeitszeitgesetz Ausnahmen für zahlreiche Branchen, in denen auch sonntags und feiertags gearbeitet werden muss und darf. Dazu gehört natürlich auch die Landwirtschaft, die Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren. Mit Ihrem Pensionspferdebetrieb fallen Sie also unter diese Ausnahmeregelung.
Freie Sonntage
Für Branchen, in denen am Sonntag/Feiertag ausnahmsweise gearbeitet werden darf, schreibt dann das Arbeitszeitgesetz tatsächlich eine Anzahl von arbeitsfreien Tagen vor. Als Arbeitgeber müssen Sie hier gewährleisten, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei 52 Wochen im Jahr dürften Sie den Arbeitnehmer also an 37 Sonntagen im Jahr beschäftigen.
Ersatzruhetag
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern bei der Beschäftigung an einem Sonntag/Feiertag zwingend einen sogenannten Ersatzruhetag an einem Werktag gewähren. Dieser ist bei Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen, bei erfolgter Feiertagsarbeit innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen zu gewähren.
Der Ersatzruhetag muss für den Arbeitnehmer vollständig arbeitsfrei sein, auch wenn der Arbeitnehmer sonntags nur wenige Stunden gearbeitet hat. Vergütet werden muss der Ersatzruhetag vom Arbeitgeber nicht.
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(Folge 24-2022)