Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist ein sensibles Thema, daher unterscheidet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bei der Zulassung dieser Mittel, ob professionelle, berufliche Anwender mit Sachkundenachweis oder Privatpersonen sie anwenden dürfen. Für nichtberufliche Anwender zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Haus- und Kleingarten angewendet werden.
Kriterien für eine Zulassung in Haus- und Kleingarten und die Anwendung ohne Sachkundenachweis sind unter anderem die Eigenschaften der Mittel, Art und Größe der Verpackung (für maximal 500 m2) und die notwendige Dosiereinrichtung.
Auch wenn diese Mittel einfach in der Handhabung sind und vergleichsweise günstige Eigenschaften haben, sollten sie dennoch mit dem nötigen Verantwortungsbewusstsein angewendet werden. Eine wichtige Vorschrift im Pflanzenschutzgesetz besagt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Flächen und im Übrigen nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden dürfen. Auf anderen Flächen, etwa Wegen, Wegrändern, Garagenzufahrten und Stellplätzen, sind Pflanzenschutzmittel tabu. Anwendungen dort stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.
Ohne Sachkundenachweis bleibt Privatpersonen nur die Möglichkeit, für den Haus- und Kleingarten zugelassene Pflanzenschutzmittel eines (Total-)Herbizids in Kleinpackungen gegen Brennnesseln einzusetzen. Da die Zulassung glyphosathaltiger Mittel im nächsten Jahr fragwürdig ist, sollten eine mechanische Bekämpfung sowie die Reduzierung des Stickstoffniveaus in Betracht gezogen werden. Berufliche Anwender mit Sachkundenachweis können die Bekämpfung von Brennnesseln als Dienstleistung auf allen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen für Dritte durchführen.
(Folge 38-2019)