Zwei der wesentlichsten Vorgaben der neuen Düngeverordnung sind die Ermittlung des Düngebedarfs und die Erstellung des Nährstoffvergleichs für Stickstoff (N) und Phosphor (P). Beides müssen Sie erstellen, es gibt aber grundsätzliche Unterschiede:
Die Düngebedarfsermittlung für N und P ist in die Zukunft gerichtet, muss vor der Ausbringung von wesentlichen Nährstoffmengen erstellt werden und legt den voraussichtlichen Düngebedarf für die Kultur des darauffolgenden Anbauzeitraums fest. Die Düngebedarfsermittlung muss für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit berechnet werden. Mit dem nach Vorgaben der neuen Düngeverordnung ermittelten Düngebedarf wird eine kultur- und standortbezogene Dünge-Obergrenze für N und P festgelegt, die nur in begründeten Fällen (etwa nicht vorhersehbare Witterungsereignisse) überschritten werden darf. Eine Unterschreitung hingegen ist ohne Begründung möglich und kann in Abhängigkeit der spezifischen Standortverhältnisse durchaus sinnvoll sein.
Im Nährstoffvergleich für N und P auf Betriebsebene wird der Nährstoffeinsatz der zurückliegenden Anbauperiode betrachtet und im dreijährigen bzw. sechsjährigen Mittel bewertet. Die neue Düngeverordnung schreibt für den N-Saldo einen maximalen Wert von 50 kg/ha N im dreijährigen Mittel und für Phosphor einen maximalen Wert von +10 kg/ha P2O5 im sechsjährigen Mittel vor.
Beide Größen – die über die Düngebedarfsermittlung errechneten N- und P-Obergrenzen und die Kontrollwerte für N und P des Nährstoffvergleichs – sind einzuhalten. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Werte der Düngebedarfsermittlung automatisch der Kontrollwert des N-Saldos eingehalten wird. Dies betrifft hauptsächlich Betriebe mit Einsatz von organischen Düngern. Der Grund hierfür liegt unter anderem in den unterschiedlichen Vorgaben der Düngeverordnung zur N-Anrechenbarkeit organischer Dünger bei der Düngebedarfsermittlung und bei der Erstellung des Nährstoffvergleichs.
(Folge 22-2018)