Wochenblatt-Leser Martin H. in C. hat Acker- und Grünlandflächen im eutrophierten, „gelben“ Gebiet. Im Internet hat er jetzt gelesen, dass hier eine verlängerte Sperrfrist bis zum 15. Februar gelten soll. Ist das richtig?
Julian Osthues, Redaktion, antwortet: Liegen von Ihnen bewirtschaftete Flächen im eutrophierten, also phosphorsensiblen Gebiet nach § 13a DüV, müssen Sie zusätzliche Auflagen einhalten. Dazu zählt, dass Sie vor dem Ausbringen eine Nährstoffanalyse aller eingesetzten organischen Düngemittel durchführen lassen müssen. Eine Ausnahme gilt für den Festmist von Huf- oder Klauentieren. Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, alle drei Jahre an einer Schulungsmaßnahme zur Optimierung der Nährstoffeffizienz teilzunehmen.
Verlängerte Sperrfrist in Niedersachsen
Eine Verlängerung der Sperrfrist für phosphorhaltige Dünger gilt in NRW aber nicht. Bewirtschaften Sie aber Flächen in Niedersachsen, müssen Sie in eutrophierten Gebieten tatsächlich eine verlängerte Sperrfrist bis einschließlich 15. Februar einhalten.
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(Folge 5-2024)