Die Sonntagsruhe ist in § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) geregelt. Danach sind an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Hintergrund ist, dass die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen habe.
Entscheidend ist, ob es sich bei der Ausbringung um eine typisch werktägliche Veranstaltung handelt. Abzustellen ist dabei nicht nur auf das Aufbringen der Gülle auf der Fläche, sondern auch auf den entsprechenden landwirtschaftlichen Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie die eintretende, unvermeidliche Geruchsbelästigung, insbesondere wenn die Flächen nahe an Wohngebieten liegen. Ist dies, also die öffentliche Bemerkbarkeit, zu bejahen, verbleibt nur noch die Ausnahmeregelung.
Ausnahmen sind in § 4 Feiertagsgesetz NW bestimmt. Danach sind an Sonn- und Feiertagen solche unaufschiebbaren Arbeiten erlaubt, die zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlich sind. Im Einzelfall ist daher zu bestimmen, ob es sich um „unaufschiebbare“ Arbeiten handelt. Berufen kann man sich insoweit nicht auf gewisse wirtschaftliche Einbußen. Diese sind im Interesse der Wahrung der Sonntagsruhe grundsätzlich hinzunehmen. Von dem Merkmal der Unaufschiebbarkeit sind nur die Arbeiten umfasst, die weder vor noch nach dem Sonntag erledigt werden können, die in diesem Sinne also unvorhersehbar sind. Dabei dürfen die Anforderungen an den Landwirt nicht überzogen werden. Vielmehr genügt es, die Arbeiten so zu planen, dass sie an einem anderen als an einem Sonn- oder Feiertag ausgeführt werden können. Ist das geschehen, ist es auch zulässig, die Arbeit dann, wenn das Wetter unvorhergesehen umschlägt, an dem folgenden Sonn- oder Feiertag zu verrichten. Dies aber nur dann, wenn ein weiteres Zuwarten zu erheblichen Schäden führen würde. Andernfalls bleibt umschlagendes Wetter unternehmerisches Risiko des Landwirts.
Dies zugrunde gelegt, muss im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei ordnungsgemäßer Planung ein Aufbringen von Gülle am Sonntag grundsätzlich nicht erforderlich ist. Im Einzelfall wird der Landwirt daher begründen müssen, warum gerade bei ihm eine Sondersituation vorliegt, die die Arbeit am Sonntag und nicht am darauffolgenden Montag oder an einem weiteren Werktag erforderlich macht. Insoweit steht jedem Bürger auch das Recht zu, dies bei den Behörden, sonntags bei der Polizei, anzuzeigen, damit unzulässige Arbeiten an diesem Tag abgestellt werden. Da Landwirtschaft und Wohnen immer dichter zusammenrücken, sollten beide Seiten füreinander aber entsprechendes Verständnis aufbringen und Rücksichtnahme zeigen.
(Folge 18-2018)